Die 12 Paragraphen des Mädchenverpachtens

von Ewald Bock vor 1939:

Der Sinn war Geldgeber für das Bier zu beschaffen, daraus wurde eine lustige Angelegenheit gemacht, bei der es nach Paragraphen ging.

§ 1 Zu dem närrischen Treiben der Jugend in der Fastnachtzeit gehört in Berel das Verpachten der ortsansässigen Jungfrauen. Jeder Junggeselle der an diesem Verpachten teilnimmt, hat sich nach den folgenden Bestimmungen zu richten.

§ 2 Das Verpachten der Jungfrauen geschieht durch den Oberst (Jugendführer) oder seinen Adjutanten.

§ 3 Die Pachtsumme ist dem Pächter sofort in bar zu zahlen. Schecks werden nicht angenommen.

§ 4 Jeder anwesende Junggeselle kann eine Jungfrau für jeden beliebigen Pachtpreis pachten. Liegt die Pachtsumme unter einer Mark, so hat er dennoch die volle Mark zu zahlen.

§ 5 Solange das Gebot unter einer Mark liegt, muss mit 20 Pfennig übergeboten werden, ist die volle Mark erreicht, wird mit 10 Pfennig übergeboten. Pachtet ein Junggeselle keine Jungfrau, so wird er zu einem Liter Schnaps verdonnert.

§ 6 Drei der ortansässigen Jungfrauen werden amerikanisch versteigert.

§ 7 Jeder Pächter hat für die Liebesangelegenheit seiner gepachteten Jungfrau zu sorgen, das heißt, er hat sie von jedem Vergnügen und mindestens einmal in der Woche nach Hause zu begleiten und die dabei vorkommenden Liebelein gewissenhaft auszuführen.

§ 8 Entstehen dem Pächter bei den Liebesspielen körperliche oder seelische Schäden wie Prügel, Hundebisse, Strafmandate oder unglückliche Liebe, so hat er die Folgen selbst zu tragen.

§ 9 Das "Fensterln" ist erlaubt. Aber Vorsicht, nicht erwischen lassen, Papa passt auf! Wer sich erwischen lässt wird wegen Unfähigkeit von den Junggesellen ausgeschlossen.

§ 10 Bleibt das Pachtverhältnis nicht ohne Folgen, d. h. stellt sich Freund Adebar innerhalb des Pachtjahres bei der jungen Dame ein, so hat der Pächter für die Junggesellen ein Fass Bier zu spendieren.

§ 11 ist laut Säufergesetzbuch nichts zu ändern, er lautet nach wie vor: "Es wird weitergesoffen!"

§ 12 Jeder Junggeselle hat das Recht, während der Pachtzeit fremde Hähne vom Hofe seiner gepachteten Jungfrau zu vertreiben.

Bemerkung dazu:

Falls aus dem Nachbardorf ein Rivale auftrat galt der Spruch:

(Wei künnt üse Heuner sülmst trän)

 

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