Die 12
Paragraphen des Mädchenverpachtens
von Ewald Bock
vor 1939:
Der
Sinn war Geldgeber für das Bier zu beschaffen, daraus wurde eine lustige
Angelegenheit gemacht, bei der es nach Paragraphen ging.
§
1 Zu dem närrischen Treiben der Jugend in der Fastnachtzeit gehört in Berel
das Verpachten der ortsansässigen Jungfrauen. Jeder Junggeselle der an diesem
Verpachten teilnimmt, hat sich nach den folgenden Bestimmungen zu richten.
§
2 Das Verpachten der Jungfrauen geschieht durch den Oberst (Jugendführer) oder
seinen Adjutanten.
§
3 Die Pachtsumme ist dem Pächter sofort in bar zu zahlen. Schecks werden nicht
angenommen.
§
4 Jeder anwesende Junggeselle kann eine Jungfrau für jeden beliebigen
Pachtpreis pachten. Liegt die Pachtsumme unter einer Mark, so hat er dennoch die
volle Mark zu zahlen.
§
5 Solange das Gebot unter einer Mark liegt, muss mit 20 Pfennig übergeboten
werden, ist die volle Mark erreicht, wird mit 10 Pfennig übergeboten. Pachtet
ein Junggeselle keine Jungfrau, so wird er zu einem Liter Schnaps verdonnert.
§
6 Drei der ortansässigen Jungfrauen werden amerikanisch versteigert.
§
7 Jeder Pächter hat für die Liebesangelegenheit seiner gepachteten Jungfrau zu
sorgen, das heißt, er hat sie von jedem Vergnügen und mindestens einmal in der
Woche nach Hause zu begleiten und die dabei vorkommenden Liebelein gewissenhaft
auszuführen.
§
8 Entstehen dem Pächter bei den Liebesspielen körperliche oder seelische Schäden
wie Prügel, Hundebisse, Strafmandate oder unglückliche Liebe, so hat er die
Folgen selbst zu tragen.
§
9 Das "Fensterln" ist erlaubt. Aber Vorsicht, nicht erwischen lassen,
Papa passt auf! Wer sich erwischen lässt wird wegen Unfähigkeit von den
Junggesellen ausgeschlossen.
§
10 Bleibt das Pachtverhältnis nicht ohne Folgen, d. h. stellt sich Freund
Adebar innerhalb des Pachtjahres bei der jungen Dame ein, so hat der Pächter für
die Junggesellen ein Fass Bier zu spendieren.
§
11 ist laut Säufergesetzbuch nichts zu ändern, er lautet nach wie vor:
"Es wird weitergesoffen!"
§
12 Jeder Junggeselle hat das Recht, während der Pachtzeit fremde Hähne vom
Hofe seiner gepachteten Jungfrau zu vertreiben.
Bemerkung
dazu:
Falls
aus dem Nachbardorf ein Rivale auftrat galt der Spruch:
(Wei künnt üse Heuner sülmst trän)
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