Webmaster: Eike.Bock@gmx.de
Das Angebot des Internet-Servers wird unter der Leitung des Ortsheimatpflegers zum Abruf bereit gestellt. Ferner sind Bereler Vereine beteiligt.
Linksetzung
Der Ortsheimatpfleger. hat auf seiner Website Links zu anderen Seiten im
Internet gelegt. Für alle diese Links gilt: Der Ortsheimatpfleger betont
ausdrücklich, dass sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der
gelinkten Seiten hat. Sie ist für den Inhalt solcher Websites, die mittels eines
elektronischen Links erreicht werden, nicht verantwortlich. Sollten durch diese
Inhalte Rechte Dritter verletzt sein, so distanziert sich der Ortsheimatpfleger ausdrücklich von den Inhalten dieser Seiten. Diese Erklärung gilt für alle
auf www.Berel-am-Ries.de ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu
denen Links führen.
Zum 1. März 2007 wurde das Teledienstegesetz durch das Telemediengesetz ersetzt. Der Gesetzestext (§ 5) besagt Folgendes: „Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“. Die erforderlichen Angaben sind sehr unterschiedlich (je nach Rechtsform oder Beruf des Anbieters). Telemedien sind im Wesentlichen „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“. Da ein Dienst geschäftsmäßig sein kann, ohne gewerblich zu sein, können auch private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht fallen. Ab wann eine Website als geschäftsmäßig gilt, ist in der Rechtsprechung bisher umstritten; somit auch die Frage, ob privat betriebene Websites impressumspflichtig sind. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf muss das Impressum den vollständigen Namen des Verantwortlichen enthalten, eine Abkürzung des Vornamens verstoße gegen § 5 des Telemediengesetzes.[2] Da weder das Teledienste-Gesetz noch der Rundfunkstaatsvertrag den Begriff „Impressum“ verwendeten, sondern lediglich von Informationspflichten sprechen, haben sich verschiedene Bezeichnungen für diese Pflichtangaben etabliert. Neben dem gebräuchlichsten Begriff „Impressum“ sind dies zum Beispiel: „Webimpressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder auch „Kontakt“.
Für alle Nicht-Teledienste verlangte der
Rundfunkstaatsvertrag ebenfalls ein Impressum (früher im
Mediendienste-Staatsvertrag geregelt). Beide Gesetze fordern, dass die
entsprechenden Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar“ sein müssen.
Datenschutz:
Am
25.Mai 2018 trat die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung(DSGVO) in Kraft.
Daher sind bestimmte Neuerungen unbedingt einzuhalten.
Nach dem
Bundesdatenschutzgesetz ist die Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von
Daten nur mit Zustimmung der davon betroffenen Person erlaubt.
Sie können jederzeit schriftlich Auskunft über die, bezüglich Ihrer Person
gespeicherten Daten, erhalten und Korrektur verlangen, der sofort nachgegangen
wird.
Quelle: Folgende Inhalte sind entnommen von: https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz-Grundverordnung#Grunds%C3%A4tze_der_Verarbeitung_personenbezogener_Daten
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
Viele Bereiche des Datenschutzes werden durch die DSGVO nicht neu geregelt. Insbesondere bleibt der Begriff der „personenbezogenen Daten“ im Artikel 4 weiterhin weit gefasst:
Weiterhin gilt ebenfalls, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur aufgrund eines Erlaubnistatbestands zulässig ist. Diese sind im Artikel 6 aufgeführt:
Im letzten Fall ist eine Interessensabwägung gegenüber den Interessen der betroffenen Person erforderlich.
Zusammenfassend gilt:
Zu folgenden Themenbereichen liefert die DSGVO Neuregelungen oder grundsätzliche Präzisierungen:
Die DSGVO führt im Artikel 5 explizit folgende sechs Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf:
Der Austausch personenbezogener Daten in der EU darf nicht (mehr) mit dem Argument abgelehnt werden, dass der Datenschutz innerhalb der EU verschieden gehandhabt wird. Artikel 1, Absatz (3) formuliert:
Die DSGVO unterscheidet (im Gegensatz etwa zum deutschen BDSG) nicht zwischen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen – für alle Verarbeiter gilt dasselbe Recht. Trotzdem fallen bestimmte Arten der Verarbeitung personenbezogener Daten laut Artikel 2 nicht unter die Verordnung. Die Erwägungsgründe (16) und (18) erläutern dies näher:
Prinzipiell sind die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung gegenüber dem deutschen BDSG reduziert: Die Schriftform ist nicht mehr die Regel, auch eine stillschweigende Einwilligungserklärung ist nach Erwägungsgrund (32) zulässig, wenn sie eindeutig ist. Da aber andererseits dies vom Verarbeiter nachzuweisen ist, wird die Schriftform doch gängig bleiben. Für besondere personenbezogene Daten ist sie weiterhin vorgeschrieben.
Die etwa im deutschen BDSG festgeschriebene allgemeine Datensparsamkeit wird durch den Grundsatz der (zweckbezogenen) Datenminimierung ersetzt. Die DSGVO beschränkt damit nicht die Big-Data-Massenverarbeitung.
Der Erwägungsgrund (39) hebt den Grundsatz der Transparenz jeglicher Datenverarbeitung für die betroffenen Personen hervor. Mehrere Artikel verlangen entsprechende Maßnahmen:
Die Effektivität all dieser Rechte hängt allerdings an der unausgesprochenen Voraussetzung, dass betroffene Personen selbst verpflichtet sind, sich aktiv darum zu kümmern, von wem und wie ihre Daten verarbeitet werden, und ihre Rechte einzufordern. Dies wird von Kritikern als nicht realistisch angesehen.[9]
Obenstehende Zeilen sind kopiert aus Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz-Grundverordnung#Grunds%C3%A4tze_der_Verarbeitung_personenbezogener_Daten